(1) Die Hans Erich und Marie Elfriede Dotter-Stiftung (im Folgenden „Stiftung“) ist operativ und fördernd tätig. Sie entwickelt und verwirklicht eigene Projekte. Sie fördert innerhalb ihrer satzungsgemäßen thematischen Schwerpunkte auch Projekte Dritter, die einen hohen Nutzen für die Allgemeinheit versprechen, jedoch ohne die Förderung durch die Stiftung nicht realisiert werden können.
(2) Die Förderung von Vorhaben Dritter dient gemeinnützigen Aktivitäten in nachfolgenden Themenfeldern der Stiftung:
Kinder-, Jugend- und Altenhilfe
Erziehung und Bildung
Kunst und Kultur
Heimatpflege und Heimatkunde
Mildtätige Zwecke
Pflege des Andenkens der Stifter
(3) Die Förderung kann nur für Vorhaben gewährt werden, die sich auf Darmstadt-Eberstadt direkt beziehen.
(4) Bei der Förderung von Vorhaben Dritter legt die Stiftung Wert darauf, dass die entsprechenden Vorhaben:
das bürgerschaftliche Engagement vor Ort stärken
Innovationen zum Nutzen der Bürger voranbringen oder Bewährtes, jedoch Bedrohtes bewahren helfen
nachhaltig – d.h. auch ohne spätere Unterstützung durch die Stiftung – verankert werden können
die Kooperation gesellschaftlicher Akteure fördern
die Lebensqualität in bzw. das Erscheinungsbild von Darmstadt-Eberstadt verbessern helfen
§ 2 Ausschlussliste
(1) Folgende Vorhaben sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen:
Übernahme zeitlich unbegrenzter Verpflichtungen
Grundlagenforschung sowie Forschung ohne Bezug zu den Projekten der Stiftung
Schließen von Etat-Lücken der öffentlichen Hand
nicht-projektbezogene Personal- und Verwaltungskosten von Institutionen
Zustiftungen in das Vermögen anderer Stiftungen reine Baumaßnahmen
(2) Institutionelle Förderungen bleiben die Ausnahme. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie einen Zeitraum von drei Jahren überschreiten.
§ 3 Grundsätze der Mittelvergabe
(1) Kein Rechtsanspruch auf Förderung Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(2) Förderung von Einzelpersonen / Nachweis der Gemeinnützigkeit Die Vergabe von Fördermitteln an Einzelpersonen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Fördermittel können nur an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts vergeben werden. Die Steuerbegünstigung gemäß den jeweils aktuellen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) muss durch einen gültigen Freistellungsbescheid der zuständigen Finanzbehörde nachgewiesen werden.
(3) Zeitliche Befristung der Förderung Die Stiftung fördert grundsätzlich zeitlich befristet. Mittel werden für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vergeben.
(4) Mindestbetrag Fördersumme Die beantragte Fördersumme muss mindestens 250 € betragen.
(5) Teilfinanzierung In der Regel fördert die Stiftung nur Projekte, welche ohne die Förderung der Stiftung nicht durchgeführt werden können und/oder an deren Finanzierung sich noch weitere Partner (Stiftungen, Fördervereine, öffentliche Hand etc.) beteiligen. Antragsteller müssen gewährleisten, dass durch eine Förderung der Stiftung andere Mittelgeber nicht veranlasst werden, ihre Zuwendungen zu kürzen. Sollten sich nach Antragstellung Projektinhalte und Projektziele wesentlich verändern, etwa weil die Fördermittel nicht ausreichen, ist die Stiftung berechtigt, ihre Mittelzusage zu widerrufen.
(6) Anschlussfinanzierung Vorhaben, die dauerhaft laufende Kosten verursachen, kann die Stiftung nur dann fördern, wenn bei Aufnahme der Förderung sichergestellt ist, dass nach Beendigung des zeitlich begrenzten Engagements seitens der Stiftung (siehe § 3. 3) die weitere Finanzierung des Vorhabens nachhaltig gewährleistet ist.
(7) Einbeziehung der Stiftung / Öffentlichkeitsarbeit Bei allen Förderprojekten erwartet die Stiftung, dass sie bei der Planung und Umsetzung angemessen einbezogen wird. Die Stiftung erwartet darüber hinaus vom Mittelempfänger dessen Bereitschaft, die Projektergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Zusammenarbeit des Mittelempfängers mit der Stiftung in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Rücksichtnahme auf publizistische Interessen der Stiftung sind Bedingung für die Bewilligung von Fördermitteln. Der Antragsteller stellt der Stiftung auf Wunsch geeignetes Material für deren Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung.
(8) Haftung Die Verantwortung für die Durchführung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes obliegt ausschließlich dem Antragsteller. Dieser ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorgaben verantwortlich. Die Stiftung haftet nicht für Schäden, die dem Antragsteller, Projektbeteiligten oder Dritten entstehen.
§ 4 Antragstellung und Bewilligungsverfahren
(1) Anträge sind grundsätzlich rechtzeitig vor Projektbeginn über das Onlineportal der Stiftung an die Geschäftsstelle zu richten. Beachten Sie hierbei bitte unsere Antragsfristen. Neben dem Antragsformular inklusive Kosten- und Finanzierungsplan sind eine ausführliche Projektbeschreibung und ein Freistellungsbescheid der zuständigen Finanzbehörde sowie ein Nachweis über den rechtlichen Status des Antragstellers einzureichen.
Angaben zum Antragsteller (Kontaktdaten, Rechtsform und Name des Ansprechpartners etc.)
Projektbeschreibung (Hintergrund und Gegenstand des Projektes, Projektziele und -inhalte)
Angaben über Erfahrungen des Antragstellers auf dem betreffenden Gebiet
Bezug zu den Themenfeldern der Stiftung
Bezug zu Darmstadt-Eberstadt
Zeitplan
Kosten- und Finanzierungsplan
Auszug aus dem Vereinsregister (bei Vereinen)
Satzung bzw. Verfassung (bei Vereinen, Stiftungen oder juristischen Personen)
in Einzelfällen: Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (z.B. Jahresabschluss)
Informationen darüber, bei welchen weiteren Institutionen Förderanträge zu dem betreffenden Projekt gestellt wurden oder werden
(3) Die Stiftung entscheidet über den Antrag autonom und ausschließlich nach eigenem Ermessen. Zusätzlich zu ihrer eigenen Beurteilung kann die Stiftung jederzeit externe Gutachter einschalten. Mit Einreichung des Antrages stimmt der Antragsteller der Weitergabe des Antrages an externe Dritte zum Zweck einer Begutachtung zu.
(4) Nach Bewilligung der Fördermittel erhalten die Antragsteller eine schriftliche Förderzusage, die im Normalfall per E-Mail versendet wird. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Alle vor der Bewilligungssitzung getroffenen Aussagen und Vorabmitteilungen sind unverbindlich.
(5) Im Falle einer Ablehnung erhalten die Antragsteller ein Ablehnungsschreiben, das im Normalfall per E-Mail versendet wird. Alle vor der Bewilligungssitzung getroffenen Aussagen und Vorabmitteilungen sind unverbindlich.
§ 5 Mittelzuwendung und Mittelverwendung
(1) Zahlung der Fördermittel Die Zahlung der Fördermittel erfolgt nach Einreichung einer Mittelanforderung durch den Antragsteller, wie in der Förderzusage beschrieben.
(2) Zweckgebundene Mittelzuwendung Die Fördermittel werden zweckgebunden gemäß Förderzusage vergeben. Über wesentliche Änderungen des geförderten Projektes muss die Stiftung umgehend schriftlich informiert werden, insbesondere über beabsichtigte Änderungen des Verwendungszwecks, des Projektbeginns, des Projektinhalts, der Projektziele, der Realisierungsbedingungen sowie über Änderungen der Rechtsform des Projektträgers. Die Stiftung entscheidet autonom und nach eigenem Ermessen, ob sie die Änderungen des Projektes akzeptiert oder ihre Förderzusage widerruft. Wesentliche Abweichungen vom Kosten- und Finanzierungsplan und alle sachlichen Umwidmungen der zugesagten Fördermittel bedürfen gleichfalls der schriftlichen Zustimmung der Stiftung.
(3) Förderzeitraum Projekte müssen innerhalb des vereinbarten Förderzeitraums abgeschlossen werden. Die von der Stiftung bewilligten Mittel sind weder an Haushaltsjahre gebunden, noch verfallen sie am Schluss eines Kalenderjahres. Sie sind innerhalb des angegebenen Förderzeitraums abzurufen und zu verwenden. Der Anspruch auf nicht abgerufene Fördermittel verfällt nach Ablauf des Förderzeitraums. Auf Antrag kann der Förderzeitraum verlängert werden.
(4) Wirtschaftlichkeit Die von der Stiftung bewilligten Mittel sind wirtschaftlich zu verwenden. Dabei ist jede sinnvolle Einsparmöglichkeit zu nutzen.
(5) Rückzahlungsansprüche Werden die zugewandten Mittel nicht gemäß den Förderrichtlinien der Stiftung verwendet oder verstößt der Antragsteller in anderer Form gegen die Förderzusage oder sonstige verbindliche Vorgaben der Stiftung, ist die Stiftung berechtigt, die bewilligten Mittel zurückzufordern. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Bewilligungsbedingungen und Bewilligungsauflagen nicht eingehalten werden, wenn die Mittel nicht der Förderzusage oder den Förderrichtlinien der Stiftung entsprechend verwendet werden oder der Nachweis über die Mittelverwendung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird.
(6) Widerruf In Fällen, in denen die Stiftung berechtigt wäre, Mittel zurückzufordern, ist sie gleichfalls berechtigt, die Förderzusage ganz oder teilweise zu widerrufen.
§ 6 Projektabschluss und Berichtspflichten
(1) Mittelempfänger müssen spätestens sechs Monate nach Projektabschluss einen Abschlussbericht über die Erreichung der Ziele des geförderten Projektes bei der Stiftung einreichen. Gegebenenfalls sind weitere Zwischenberichte nach Maßgabe der Förderzusage vorzulegen.
(2) Mittelempfänger müssen jährlich und spätestens sechs Monate nach Projektabschluss über die Mittelverwendung eine Kostenaufstellung vorlegen. Die Einnahmen und Ausgaben müssen durch prüfbare Unterlagen und Belege vorhanden sein, die im Falle einer Prüfung vorgelegt werden müssen. Hierfür sind die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unbedingt einzuhalten.
(3) Die Förderung erfolgt in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung. Abgerufene, aber nicht verbrauchte Mittel sind zeitnah per Überweisung an die Stiftung zurückzuzahlen.